Neue Regeln: Stellenanzeigen verfassen

Mit einer Stellenanzeige machen Sie auf sich und Ihr Unternehmen aufmerksam und können sich im Idealfall als attraktiver Arbeitgeber positionieren. Umso wichtiger ist es, die richtigen Informationen anzugeben und sich an einige Grundregeln zu halten. Neu: Ab sofort muss eine Gehaltsangabe in der Annonce stehen.

Über Geld spricht man nicht – das galt bisher auch für Stellenanzeigen. Nun aber – ab 2012 – wird alles anders. Denn: Steht das Gehalt nicht im Inserat, kann dem Unternehmen eine Verwaltungsstrafe drohen. Wer es künftig verabsäumt, das Mindestgehalt – gemeint ist damit das Mindestentgelt nach dem jeweiligen Kollektivvertrag, Gesetz oder einer Satzung plus allfälliger Überzahlung – anzugeben, soll 360 Euro bezahlen. Die Übergangsfrist, die 2011 galt, ist am 01. Jänner 2012 abgelaufen.

Natürlich muss nicht das endgültige Gehalt im Inserat stehen (zumal dies noch verhandelt wird). Verpflichtend ist allerdings, dass der Arbeitgeber das Mindestgehalt laut Kollektivvertrag angibt. Alternativ ist auch die Angabe einer Gehaltsbandbreite erlaubt. Bei Lehrlingsinseraten muss die Entschädigung genannt werden, die der Auszubildende vom Lehrbetrieb erhält.
Achtung: Das Gesetz gilt nur für Jobs, die nach einem Kollektivvertrag entlohnt werden. Freie Dienstnehmer sind davon nicht betroffen.

Die Strafe wird übrigens nicht gleich beim ersten Vergehen verhängt: “Ersttäter” beim Falschinserieren kommen noch mit einer Ermahnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde davon. Erst im Wiederholungsfall werden dann Strafzahlungen von bis zu 360 Euro fällig. Ein mangelhaftes Inserat kann sowohl von Bewerbern als auch von der Gleichbehandlungsanwaltschaft angezeigt werden.

Vorbild Großbritannien

Im angloamerikanischen Raum sind derartige Regelungen übrigens längst gängige Praxis: In Australien, Großbritannien und den USA müssen Unternehmen das Fixgehalt bzw. die Gehaltsbandbreite einer ausgeschriebenen Stelle angeben. Für beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – bietet diese Neuregelung eine solide Ausgangsbasis für Verhandlungen. Das tatsächliche Gehalt hängt allerdings von vielen weiteren Kriterien ab – etwa Qualifikation oder Berufserfahrung. Diese Faktoren sind im angegebenen Mindestentgelt nicht mit eingerechnet. Häufig kommt es vor, dass Personalchefs von einem Bewerber restlos überzeugt sind und bereit sind, weit mehr für den kompetenten Mitarbeiter zu bezahlen, als in der Annonce angekündigt.

Achtung: Wissen Sie als Arbeitergeber schon zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung, dass dem Mitarbeiter für diesen Job auch Zulagen zustehen, so müssen Sie auch diese im Inserat anführen.

Vorbehalte der Personaler wurden ignoriert

Von vielen Personalberatern und HR-Managern gab es teils heftige Kritik an der Neuregelung der Jobinserate. Eine Sorge ist etwa, qualifizierte Bewerber könnten durch die Angabe des Mindestgehalts abgeschreckt werden, wenn es weit unter ihren Erwartungen beziehungsweise dem bisherigen Gehalt liegt.

Einige Experten gehen davon aus, dass bei der Ausschreibung von gehobenen Stellen in vielen Fällen auch weiterhin jede Gehaltsangabe fehlen wird – denn natürlich besteht auch die Möglichkeit, auf diese Information zu verzichten und dafür die Strafzahlung in Kauf zu nehmen. Etwa dann, wenn nicht öffentlich werden soll, was die Spitzenkräfte verdienen sollen.

Vielfalt zeigen

Eine Stellenanzeige ist eine Chance, auf sich aufmerksam zu machen: Personalchefs können in der Annonce die Internationalität, die Seriosität, die Kernkompetenzen des Unternehmens anführen.

Einige Tipps: Es muss erkennbar sein, wofür das suchende Unternehmen steht (Branche, Größe: Klein-, Mittel-Betrieb oder Global Player) und um welche Position es sich bei der ausgeschriebenen Stelle handelt. Je nach Platz sollte angeführt werden, welche Entwicklungsmöglichkeiten Bewerbern geboten werden und auf welches Arbeitsumfeld sie sich einstellen können. Viele Personaler wählen eine Gliederung in Richtung “Wir suchen” (hier werden die Anforderungen und geforderten Qualifikationen beschrieben) und “Wir bieten” (hier werden die Rahmenbedingungen unterstrichen).

Achtung: Selbst die kleinste Anzeige prägt das Firmenimage und stärkt die Bekanntheit! Umso wichtiger ist es, sich für den Beitrag Zeit zu nehmen. Bei der Gestaltung gibt es viele Möglichkeiten.

Vorgaben stehen im AGG

Bevor eine Anzeige formuliert wird, lohnt es sich, noch einen Blick auf die Grundregeln zu werfen, die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt sind: Stellenanzeigen dürfen nicht diskriminierend sein (etwa im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft). Wichtig: Achten Sie durchgehend auf eine neutrale Formulierung. Suchen Sie “dynamisches” Personal, nicht “junges” Personal.